Leider muss ich persönlich feststellen
, dass immer noch die Meinung besteht
- dass-wenn die Taten verjährt sind , keine Anzeige gestellt wurde ,Strafverfahren eingestellt oder es zu keiner Verurteilung des Täters führte,es keine objektiven Beweise gibt
es-keine rechtliche Handhabe mehr gibt - den Täter rechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Das ist inhaltlich und sachlich falsch!
Fakt ist:
Das dies sehr wohl möglich ist .- auf sozialrechtlicher Ebene.
Fakt ist:
Das ich meine Unterlagen vom hiesigen Leiter des Versorgungsamtes ,juristisch habe prüfen lassen (incl. Strafsache!)
Sowie von der Bundesgeschäftsstelle des Weissen Rings und von WIWA –sowie von meiner Rechtsanwältin
Fakt ist:
Dass bei mir das Strafverfahren wegen teilw. Verjährung und objektiver Beweislosigkeit vom Oberstaatsanwalt eingestellt wurde !
Fakt ist:
dass bei fehlenden objektiven Beweisen, diverse Paragraphen aus dem „Kriegsopferrecht“ zum Tragen kommen- ,als Beweiserleichterung für die/den Geschädigte/n!.
b]
Dass ich Kenntnis habe von einem 2.instanzlichen Urteil, aus dem Jahre 2006,dessen Sachverhalt Ähnlichkeiten aufweist- im „Krankheitsbild“, Folgeschäden durch die Straftatsinhalte und Vorgehensweise -des beklagten Versorgungsamtes. ,wie zu meinem Fall. [/b]
http://209.85.135.104/search?q=cache:hR ... cd=1&gl=de
Das Aktenzeichen ist: L13 VG 4/04 LSG Niedersachsen-Bremen verkündet am 27.4.2006,sowie S16 V 317/99 Sozialgericht Oldenburg
Die Klägerin bekam über die Entscheidung des zuständigen Landessozialgerichtes die Ansprüche zugesprochen.
Fakt ist:
dass auch ohne vorherige Anzeige-Ansprüche aus dem OEG beantragt werden können !
Allerdings verweise ich sehr deutlich darauf:!!!
Dass die Geschädigten im Gegensatz zum Strafrecht, wo der Staatsanwalt die „Nachweise zur Aufklärung der Tat“ ,in Zusammenarbeit mit dem Tatopfer, zu erbringen hat- hier die Antragsteller
diese Beweise alleine zu erbringen haben !
d.h. möglicherweise über Klinikberichte, oder erfolgreich bestandene aussagepsychologische Glaubwürdigkeitsgutachten.
Die Gerichte entscheiden dann- inwieweit die vorgelegten, Indizien, Hinweise, Unterlagen ausreichen, dass mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die Taten stattgefunden haben.
Ich betone hier sehr deutlich.
Dass die Versorgungsämter ,auch trotz Verurteilung eines Täters, manchmal dazu neigen -die OEG Ansprüche zu verwehren!
Mittlerweile scheint es schon Standard zu sein -dass die Anträge grundsätzlich abgewiesen werden -d.h. schaltet Rechtsanwälte ein und legt Widerspruch gegen diese abschlägigen Entscheidungen ein.
Und geht vor allen nicht naiv in diese Verfahren- es kann u.U. jahrelanger Rechtskrieg bedeuten !.
Recht haben und Recht bekommen, sind bekanntlich 2 paar Stiefel!
Kleine Anmerkung:
Da die Täter i.d.R. vom VA regresspflichtig gemacht werden-kommen sie indirekt für die Kosten Eurer Therapien auf-und was tut einem „Täter“ am meisten weh ?
wenn der Staat in deren Geldbeutel langt !
kleine Anmerkung der "Redaktion".
:
Falsches Mitgefühl für den Täter/oder Angst vor ihm ist hier nicht angebracht !
Mitgefühl haben die Täter auch nicht -wenn sie die Straftaten,bewusst ,wissentlich ,vorsätzlich ausüb(t)en !
Und ich stehe jetzt in Wartestellung auf Verhandlungstermin OEG 2.Instanz!