Rund ums Recht

Hier findet Ihr fachliche und inhaltliche Informationen zum Thema sexueller Missbrauch, wie z.B. Literaturhinweise, Adressen und mehr.
Antworten
schattenkind

Rund ums Recht

Beitrag von schattenkind »

Hier mal eine Info-Sammlung zu dem Thema ALG / Hartz IV

(noch ein Hinweis: ich übernehme keine Garantien auf richtigkeit, vollständigkeit und genauigkeit der hier geposteten Texte! Dies ist auch keine Rechtsauskunft oder dergleichen!)

zuerst mal ein paar Links von seiten mit guten Informationen/teilweise auch Foren/ Musterbriefe und formularen, Beratungsstellen etc

Infoseiten
http://www.alg-2.info/ (sehr Umfangreich und Informativ)
http://www.arbeitslosennetz.de/
http://www.sozialhilfe24.de/ (sehr umfangreich auch über Bafög)
http://www.dgb.de/themen/hartz/index_html
http://www.arbeitslosen-hilfe-portal.de ... /index.php

Foren
http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/index.php
http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/index.php

Gesetz SGB2
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/

Thema Bafög:
http://www.bafoeg-aktuell.de/
Zuletzt geändert von schattenkind am Di Jan 29, 2008 8:15 pm, insgesamt 1-mal geändert.
schattenkind

Beitrag von schattenkind »

Klinik/Krankenhaus/Reha-Aufenthalt
-eine Kürzung des ALG2 ist nicht zulässig ist!


Als ALG2 Empfänger Hartz IV allgemein, ist es nicht rechtlich verankert das das tolle Arbeitsamt einem Geld kürzen darf, wegen eines Klinik aufenthaltes.

Ihr solltet auf jedenfall wenn das passiert, Widerspruch einlegen!!

Viele Argen/Ämter machen diese Kürzung mit der Begründung das ja Essen frei ist. Und ziehen bis zu 35% ab, weil ja Einkommen=freies Essen.

Das ist nicht erlaubt.
Denn als Einkommen kann nur gezählt werden was einen Marktwert besitzt. Folglich ist freies Essen nicht Einkommen. Da es auf dem öffentlichen Markt kein Geldeswert besitzt.

Die während der Kurmaßnahme vom 22.06.2007 bis zum 13.07.2007 angebotene bzw. gewährte Verpflegung stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X dar. Es handelt sich nicht um nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen, da die freie Kost nicht als Einnahme in Geldeswert zu qualifizieren ist. Dazu ist es nach herrschender Meinung erforderlich, dass die Einnahme einen Marktwert besitzt (Gregor Kochhan, info also 2007, S. 65 m.w.N.; Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn. 11 f.). Hierzu zählt die Verpflegung während der Kur nicht, denn diese Leistung ist nicht jederzeit in Geld einzutauschen (streitig SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007 - S 24 AS 189/07 - m.w.N; a. A. Bayerisches LSG, Entscheidung vom 19.06.2007 - L 11 AS 4/07 - m.w.N.; Revisionsaktenzeichen B 14 AS 22/07 R). Denn der Nicht- oder nur teilweise Verbrauch führt weder beim Sozialleistungsträger noch bei dem Betroffenen zu einem jederzeit nutzbaren geldwerten Vorteil. Des Weiteren existiert für derartige Verpflegungsleistungen kein Markt (vgl. auch SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 - S 9 AS 1557/06 -).

Quelle:http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/2688/2/


Ist vieles was Otto-normalo nicht versteht. Aber das wichtigste ist das eine Kürzung nicht zulässig ist!
schattenkind

Beitrag von schattenkind »

Fahrkosten zum Amt
-unter 6 Euro muss auch erstattet werden!


Fahrtkosten zum Amt, wenn das Amt einen Aufgefordert hat (Termin) auch unter 6 Euro vom Amt übernohmen werden müssen!
Da hat das Bundessozialgericht entschieden das wegen der beschränkten Verhältnisse eines ALG2 Empfängers, keine "bagatell"Grenze von 6 Euro gelegt werden darf.


Eingliederungsvereinbarung
-bei nicht unterschreiben, darf keine Sanktion erfolgen!


Bei Eingliederungsvereinbarungen die man sich weigert zu unterschreiben, sind keine Saktion, wie Kürzung des ALG2´s zulässig!
Gerichte haben entschieden, das ein Zwingen zu unterschreiben, einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit darstellt. Und somit darf wegen einer Weigerung zu unterschreiben, keine Saktion durchgeführt werden.

Eingliederungsvereinbarung nie sofort unterschreiben. Sondern am besten verlangen es mit nachhause zu nehmen und es in Ruhe durch gehen zu können. Lasst euch keinen Druck machen!
schattenkind

Beitrag von schattenkind »

Mitwirkungspflicht

Die Mitwirkungspflicht hat Grenzen. Und das ganz deutliche.
Wenn ihr Sanktionen/Kürzungen des ALG2 vom Amt angedroht bekommt oder diese vollzogen werden, mit dem Hinweis das eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt wurde, etc, lohnt sich ein Blick auf folgende Seiten:

Die Mitwirkungspflichten
http://www.arbeitslosennetz.de/componen ... iew/id,16/


Grenzen der Mitwirkungspflicht

http://www.arbeitslosennetz.de/componen ... iew/id,15/

Folgen fehlender Mitwirkungspflicht
http://www.arbeitslosennetz.de/componen ... view/id,8/

Nachholung der Mitwirkung
http://www.arbeitslosennetz.de/componen ... view/id,4/

Also lasst euch nicht einfach alles gefallen, weil in dem Schrieben vom Amt tolle wichtig klingende Paragraphen und ähnliches steht!
Prüft selbst, es geht um euer Geld!!
schattenkind

Beitrag von schattenkind »

Rund um den Umzug als Hartz IV´ler

Zu unterscheiden sind nach dem SGB II so genannte "erforderliche" und "nicht erforderliche" Umzüge.

Auch für EmpfängerInnen von Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und ALG II gilt das Grundrecht auf Freizügigkeit.
Generell heißt das ein Umzug kann niemand verbieten!
Aber das Amt muss den Umzug nicht bewilligen, wenn er als nicht erforderlich zählt.

Wer ohne Zustimmung des Amtes umzieht, muss Nachteile in Kauf nehmen:

- Unterkunftskosten werden nur bis in Höhe der Miete der alten Wohnung übernohmen.*1
- Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden nicht übernommen.
- Eine Erstausstattung wird nicht bewilligt.


Es lohnt sich also vorm Umzug zu schauen ob ein wichtiger Grund vorliegt. Auch da gibt es wieder eine Auflistung was als erforderlich (wichtiger Grund) anzusehen ist. Dazu weiter unten.

*1= "Optimierungsgesetz"
"Verzieht ein SGB-II-Leistungsbezieher aus einer Wohnung mit bisher angemessenen Kosten der Unterkunft in eine andere Wohnung, die zwar teurer ist, aber immer noch angemessen, dann werden für die neue Wohnung nur die bisherigen angemessenen Kosten übernommen."
Das Recht auf Freizügigkeit ist somit für ALG-II-Beziehende de facto abgeschafft - eine Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse ist für Arbeitslose nicht mehr vorgesehen. Umzüge werden nur noch genehmigt, wenn dadurch Kosten eingespart werden können, d. h. wenn die neue Wohnung billiger als die alte ist.
Die Sozialgerichte werden entsprechende Streitigkeiten zukünftig verstärkt zu verhandeln haben und nach den bisherigen Erfahrungen stoßen Betroffene bei der Justiz auf offenere Ohren als bei der Politik.



Kosten
Wenn ein Umzug erforderlich ist oder sogar vom Amt „angeordnet“ wurde, hat man ein Recht folgende Kosten auch zu erhalten/zu beantragen:

- "Zusicherung des beantragten Umzugs" bzw. "Schreiben zur Veranlassung des Umzugs"
- "Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung"
- "Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten"
- "Zusicherung für die Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen"


Diese oben genannten Zusicherungen müssen beim Jobcenter beantragt und bewilligt werden.
Auch die Kosten für Wohnungsinserate oder die Kosten für Wohnungsbesichtigungsfahrten kommen zur Erstattung in Betracht. Weiterhin sind Kosten für eine verlangte Anfangsrenovierung, doppelte Mietaufwendungen oder Abstandszahlungen an den Vormieter zuzurechnen, wenn andernfalls binnen angemessener Frist keine bedarfsdeckende Unterkunft angemietet werden kann.


Umzugskosten
Die Umzugskosten sollen übernommen werden, wenn der Umzug vom Amt veranlasst wurde, z.B. wenn die bisherige Miete zu teuer war oder aus sonstigen Gründen aus Sicht des Amtes erforderlich ist.


Kautionen und Genossenschaftsanteile
Wurde Ihnen der Umzug genehmigt, können Sie auch die Übernahme der Kaution für Ihre neue Wohnung beantragen. Die Kaution wird dann vom Leistungsträger als zinsloses Darlehen direkt an Ihren Vermieter gezahlt. Ihr Vermieter muss die Kaution auf ein separates Konto anlegen.


Doppelte Mietzahlungen
Hier muss man sich mit dem Amt streiten, denn es kann nicht verlangt werden, dass sie diese Kosten tragen, wenn es für den Umzug einen wichtigen Grund gibt oder gar vom Amt veranlasst ist.



Wichtige Gründe
Wenn Sie den Wunsch haben umzuziehen, sollten Sie zunächst prüfen, ob eine Erforderlichkeit vorliegt. Nach Beantragung steht Ihnen in diesem Fall nämlich auch die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zu. Die AV-Wohnen erkennen die Erforderlichkeit zum Umzug in folgenden Fällen an:

- im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
- bei Trennung von Ehe- oder Lebenspartnern einer Bedarfsgemeinschaft,
- bei drohender Kündigung der Wohnung (z. B. wegen Mietschulden),
- bei Gesundheitsgefährdung durch schlechte Wohnverhältnisse und
- bei unzumutbar beengten Wohnverhältnissen.
- Schimmelbefall in der Wohnung (der Vermieter wird trotz Anmahnung nicht tätig)
- gesundheitliche Einschränkungen (Treppensteigen nicht mehr möglich)


Obwohl diese Liste der Möglichkeiten der Erforderlichkeit eines Umzugs lang ist, fehlen einige Punkte.

Aus eigener Erfahrung:
Auch wegen psychischer Erkrankung, oder Gründe wie von der Familie weg zu kommen, da es der Gesundheit schadet, einer Arbeitsfähigeit im wege steht, etc ist es unter umständen möglich einen Umzug bewilligt zu bekommen. Das beduetet aber einiges an Kampf und bedarf zB fachärztlicher/und oder Therapeutischer Bescheinung, etc. Und viel Ausdauer.


Quellen:
http://www.hartz-4-empfaenger.de/umzug
http://www.diakonie-hamburg.de/hartz-IV ... tml?root=1
MieterEcho Sonderausgabe März 2006 (Anne Allex und Hermann Werle)
schattenkind

Beitrag von schattenkind »

Umzug wenn man U25 ist

Hinweis für Jugendliche/jung Erwachsene

Mit dem am 17.02.2006 verabschiedeten "Ersten SGB-II-Änderungsgesetz" haben sich die rechtlichen und sozialen Bedingungen insbesondere für junge ALG-II-Beziehende erheblich verschlechtert. Unter 25-Jährige, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern leben, werden der Bedarfsgemeinschaft der Eltern zugerechnet. Das bedeutet, dass ihnen ab dem 01.07.2006 der Regelsatz von 345 auf 276 Euro gekürzt wird, wodurch 600 Millionen Euro eingespart werden sollen.
Außerdem wurde zum 01.04.2006 die Möglichkeit aus dem elterlichen Haushalt auszuziehen auf "Härtefälle" eingeschränkt. Nach dem Wortlaut des Koalitionsvertrags soll dadurch verhindert werden, "dass Bedarfsgemeinschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um höhere Arbeitslosengeld-II-Ansprüche geltend zu machen."

Zieht ein Jugendlicher ohne Zustimmung des Leistungsträgers aus dem Elternhaus aus, hat er somit keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft und erhält lediglich die geminderte Regelleistung von 276 Euro. Der Anspruch auf die Erstausstattung für die Wohnung ist im Fall eines Umzugs ohne Zustimmung ebenfalls verwirkt. Diese Regelung gilt auch für unter 25-Jährige, die nicht mehr bei den Eltern wohnen und ohne Zustimmung in eine andere Wohnung umziehen

"Strategie der vollendeten Tatsachen"

Zur Gegenwehr sei hier auf die Hinweise von Harald Thomé (Sozialrechtsberater vom Tacheles e.V. in Wuppertal) verwiesen, der "bei derartiger Aberkennung des Grundrechts auf Freizügigkeit und bürgerlicher Rechte" die "Strategie der vollendeten Tatsachen" empfiehlt.

Möglichkeiten "vollendete Tatsachen" zu schaffen:

- der unter 25-Jährige wird von den Eltern aus dem Elternhaus "rausgeschmissen",

- die Eltern ziehen aus der Wohnung aus und der unter 25-Jährige verbleibt darin,

- der unter 25-Jährige findet eine Arbeit und ist dadurch nicht mehr im Hilfebezug - sei es auch nur für einen Monat oder

- bei Ablauf des Bewilligungsabschnitts wird für einen Monat kein Fortsetzungsantrag gestellt, somit liegt kein Leistungsbezug und auch kein Verzicht im Sinne von § 46 Abs. 1 SGB I vor und in diesem Monat des Nicht-Leistungsbezugs wird ausgezogen.

In diesen Fällen liegt nach Auskunft Thomés "in jedem Fall kein sanktionierbarer Verstoß des unter 25-Jährigen vor. Eine Regelleistungsabsenkung, Verlust des Anspruchs auf Unterkunftskosten und Heizung sowie Erstausstattung für die Wohnung dürfte unter den genannten Voraussetzungen unzulässig sein."

Quellen:
http://www.hartz-4-empfaenger.de/umzug
http://www.diakonie-hamburg.de/hartz-IV ... tml?root=1
MieterEcho Sonderausgabe März 2006 (Anne Allex und Hermann Werle)
CME

Einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz

Beitrag von CME »

Hallo Ihr Lieben,

mir ist in einem anderen Thread aufgefallen, dass es im Hinblick auf das Kontaktverbot / einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz offenbar einige Unklarheiten gibt, so dass ich dort bereits einige Ausführungen getätigt habe. Diese habe ich nun nochmals hier in diesen neuen Thread herein kopiert, da es vielleicht einige interessiert.

1. Es ist tatsächlich notwenig, dass für eine einstweilige Verfügung nach § 1 Gewaltschutzgesetz eine Begründung notwendig ist. Es muss sowohl ein Verfügungsgrund wie auch ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht werden, ganz grob "übersetzt" also eine Dringlichkeit und eine Gefährdungslage. Die Vorschrift des § 1 Gewaltschutzgesetzes besagt auszugsweise (zu der Gefährdungslage):

(1)1)Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2)Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. 3)Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) 1)Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Dringlichkeit:

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im "Schnellverfahren" - die grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergeht und ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners - setzt weiterhin voraus, dass die Gefährdungslage aktuell ist. D.h., dass die Gefährdungslage nicht länger als drei bis vier Wochen zurückliegen sollte (wobei die zeitlichen Grenzen von den verschiedenen Gerichten und Richtern unterschiedlich gehandhabt werden).

"Glaubhaft gemacht"

wird die Gefährdungslage und die Dringlichkeit grundsätzlich durch die Abgabe einer sog. eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, d.h. einer Erklärung. Beweise sind zwar sinnvoll, aber nicht unbedingt notwendig!

Eine eidesstattliche Versicherung wird in etwa wie folgt formuliert:

Hiermit versichere ich (Name, ggf. Anschrift, gg. Geburtsdatum) in Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung an Eides statt wie folgt:

.... (Sachverhaltsschilderung)

Ort, Datum, Unterschrift

Wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ausreichend glaubhaft gemacht wurden, ergeht der Beschluss (zumindest hier in München) meist noch am gleichen oder am kommenden Tag!

Die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung - wenn man so will - beginnt aber grundsätzlich erst mit der Zustellung an den Antragsgegner durch den Gerichtsvollzieher. Hintergrund hierfür ist, dass der Verstoß gegen das Kontaktverbot sowohl zivilrechtlich wie auch strafrechtlich relevant ist, der Antragsgegner also auch Kenntnis von der gerichtlichen Verfügung haben muss.

In familiengerichtlichen Verfahren wird regelmäßig angeordnet:

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung mir der auf ihr zu vermerkenden Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung sowie die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung dieser Entscheidung an den Antragsgegner werden angeordnet.

Das Familiengericht ist grundsätzlich dann zuständig, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind und / oder zwischen den Parteien in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Für den Fall, dass das Familiengericht zuständig ist, muss außerdem beachtet werden, dass in diesem Falle nicht eine einstweilige Verfügung beantragt wird, sondern eine sog. einstweilige Anordnung (d.h. hier ist grundsätzlich auch ein sog. Hauptsacheverfahren notwendig).

Wenn es nicht um gemeinsame Kinder geht und eine häusliche Gemeinschaft nicht oder länger als 6 Monate zurückliegt, ist das Amtsgericht / Zivilgericht zuständig. Ein Antrag wird dort in der Regel etwa wie folgt formuliert, wobei im Einzelfall selbstverständlich immer Abweichungen möglich sind (insbesondere auch bei der zahlenmäßigen Festlegung der sog. Bannmeile):




"Im Wege der einstweiligen Verfügung

wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung

wird beantragt wie folgt zu beschließen:

1. Gemäß § 1 GewSchG wird bestimmt, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat


a) die Antragstellerin ... zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln

b) das Haus, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, Adresse .... zu betreten und sich auf eine Entfernung von weniger als 250 m diesem zu nähern

c) das Haus …, in welchem sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält (etwa Arbeitsstätte o.ä.) , zu betreten und sich auf eine Entfernung von weniger als 250 m diesem zu nähern

d) mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch nicht unter Anwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere diese

- anzurufen
- anzusprechen
- Briefe zu schicken
- Faxe zu übermitteln
- Telegramme zu senden
- E-Mails zu senden
- SMS zu senden.


g) der Antragsgegner hat es zu unterlassen, sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 250 m zu nähern, sie anzusprechen, ihr zu folgen, ihr hinterher zu rufen oder sie sonst zu belästigen.

Sollte es zu zufälligen Begegnungen kommen, so hat der Antragsgegner sofort den festgelegten Abstand von mindestens 250 m herzustellen und einzuhalten.

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese einstweilige Verfügung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 GewSchG die Zuwiderhandlung gegen die vollstreckbare Unterlassungsanordnung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

4. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.

Begründung: ...."


2. Wenn der Antragsgegner Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegt, bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Für den Widerspruch gibt es keine Fristen! Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch ein, muss er sich selbstverständlich an das Kontaktverbot halten. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn er Widerspruch eingelegt hat, aber über den Widerspruch noch nicht entschieden ist! D.h. solange die einsteilige Verfügung besteht und - etwa durch einen Widerspruch - nicht aufgehoben ist, muss sie befolgt werden. In München ist es auch grundsätzlich so, dass eine Abschrift des Kontaktverbots auch immer automatisch an die Polizei weitergeleitet wird, damit diese - für den Fall einer Verletzung - über den "Sachverhalt" bereits informiert ist.

3. Die Kosten der einstweiligen Verfügung trägt der Antragsgegner, nicht der Antragsteller. Für den Fall, dass aber etwa die Kosten beim Antragsgegner nicht beigetrieben werden können, kann es tatsächlich sein, dass der Antragsteller auf den Kosten sitzen bleibt. Für diesen Fall immer - soweit die Voraussetzungen vorliegen - bereits mit dem Antrag Prozesskostenhilfe beantragen! Wenn der Antrag durch einen Anwalt gestellt wird, kann er mit dem Antrag gleichsam auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen. Grundsätzlich ist es auch denkbar, dass der Antrag selbst zunächst von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird.

4. Eine ganz andere Möglichkeit ist es natürlich, - wenn möglich schriftlich - ein Hausverbot gegen den "Störer" auszusprechen. Handelt er dem Hausverbot zuwider, besteht die Möglichkeit, ihn wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB anzuzeigen. Hier bitte beachten, dass der Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt ist, d.h. ohne (fristgemäßgen) Strafantrag kann und darf der Täter aus formellen Gründen nicht bestraft werden. Die Strafantragsfrist liegt bei 3 Monaten, vgl. § 77b StGB.

So, ich denke, das waren einige grobe Informationen. Selbstverständlich erhebe ich meine Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sollten Fragen offen geblieben sein, könnt Ihr natürlich gerne weiter nachfragen. Auch wenn das alles auf den ersten Blick reichlich kompliziert ausschaut, bitte keine Angst bekommen.´...; eigentlich ist der Antrag nicht wirklich schwierig; eine Anwaltspflicht besteht selbstverständlich nicht. Jede Rechtsantragstelle kann beim Formulieren behilflich sein.

Nach meinen Erfahrungswerten legen übrigens nur sehr Wenige tatsächlich Widerspruch gegen das Kontaktverbot ein, etwa weil sie die "Auseinandersetzung" nicht weiter "publik" (etwa im Rahmen einer Gerichtsverhandlung) machen wollen oder gar aus der Befürchtung heraus, dass im Rahmen einer Gerichtsverhandlung Sachen zur Sprache kommen könnten, die bislang (noch) nicht aktenkundig sind.

Es grüßt Euch ganz lieb
CME
Moderatorenteam
Moderator
Beiträge: 2260
Registriert: Do Jul 20, 2006 11:56 am

Informationen zu Rechtlichem

Beitrag von Moderatorenteam »

manche_teile hat geschrieben:
Informationen zu Rechtlichem

Vorbemerkung: Ich bin keine Juristin und habe auch in keinem verwandten Gebiet eine Ausbildung. Ich schreibe diesen Text als interessierter Laie nach bestem Wissen und Gewissen. Dennoch kann ich Fehler nicht ausschließen. Ich übernehme keine Haftung für Folgen solcher Fehler. Wichtig ist auch, dass in einigen rechtlichen Situationen Fristen laufen, deren Einhaltung wichtig ist und mit deren Versäumen Nachteile (ggf. unwiederbringlich) verbunden sein können.

Die Informationen beziehen sich auf deutsches Recht.

Für Rechtsberatung in konkreten Fällen sind Rechtsanwälte und andere Stellen zuständig, die zur Rechtsberatung ermächtigt sind (z.B. Verbraucherschutz, im Sozialrecht z.B. VdK, im Mietrecht Mietervereine, im Steuerrecht Steuerberater und Lohnsteuervereine, ...). Für Menschen mit wenig Geld gibt es Beratungshilfe für außergerichtliche Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe in gerichtlichen Verfahren. Hierfür sind Anträge erforderlich, einschließlich Belegen über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, siehe dort.

Zivilrecht: Das Zivilrecht ist das Rechtsgebiet, in dem es u.a. um die Rechtsverhältnisse zwischen privaten Personen geht. Private Personen sind sog. natürliche Personen: Das, was wir uns so unter Personen vorstellen. Die natürliche Person ist mit Vollendung der Geburt im Zivilrecht rechtsfähig (§ 1 BGB). Juristische Personen sind irgendwelche Organisationen, die rechtlich einen Status haben und als ganzes wie eine Person auftreten können (natürlich irgendwie vertreten von Menschen). Z.B. Vereine, Stiftungen (die stehen im BGB), aber auch viele Gesellschaftsformen von Firmen. Die interessieren jetzt weiter nicht so sehr.

Vertragsfreiheit: Vieles im Zivilrecht, vor allem im Schuldrecht (siehe unten) läuft über Verträge. Der Vertragsschluss ist grundsätzlich (Juristensprache für "normalerweise, wenn keine Ausnahme/Besonderheit vorliegt") frei. Das ist die sogenannte Vertragsfreiheit. Man darf im Normalfall entscheiden, ob, wann, mit wem man welche Verträge schließt, und auch welchen Inhalt die haben. Man darf Verträge grundsätzlich (wieder Juristensprache!) in freier Form schließen: schriftlich, mündlich, ganz ohne Worte durch sog. schlüssiges (konkludentes) Handeln, etc. Und wie ich auf Wikipedia als ausdrücklichen Grundsatz lese: Man darf sich grundsätzlich frei aus Verträgen *lösen*. (Diese Freiheit ist aber bei vielen Verträgen beschränkt, vor allem was einseitiges Sich-Lösen, vor allem Kündigungen angeht.)

Die Folge ist, dass viele Vorschriften im BGB nur dann gelten, wenn man nicht im Vertrag sich auf etwas anderes einigt: Sie können abbedungen werden. Es gibt manche Paragrafen, die dies ausdrücklich ausschließen mit Formulierungen wie "Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." (§ 506 BGB.) Hier ist der 2. Satz interessant. Diese führt dazu, dass Gerichte auch prüfen müssen, ob ein Vertrag bewusst ein wenig anders gestaltet wurde, dass er so aussieht, als fiele er nicht unter den passenden Abschnitt, um diese sog. Unabdingbarkeit zu umgehen. Also eine Anti-Umgehungsklausel im Gesetz. In diesem Fall für Verbraucherschutzvorschriften in den §§ 491-505 für Verbraucherkrediten, von denen man nicht zu Lasten des Verbrauchers abweichen darf, also eine Grenze der Vertragsfreiheit.

Schuldverhältnisse: Was ist ein Schuldverhältnis? Das sagt § 241 BGB, der erste im Bereich des BGB, wo es um Schuldverhältnisse geht (Buch 2 "Recht der Schuldverhältnisse", Abschnitt 1 "Inhalt der Schuldverhältnisse"): "(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen." Also egal, wie das Schuldverhältnis entstanden ist, die Folge ist, dass der sog. Gläubiger vom Schuldner eine Leistung oder ein Unterlassen verlangen kann, und dieses Verlangen-Können heißt Schuldverhältnis. In Absatz 2 dort heißt es: "(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten." Also je nach Art des Schuldverhältnisses können Nebenpflichten für jeden Teil entstehen, die in irgendwelchen Rücksichtnahmen für den anderen Teil bestehen.

Bring-/Hol-/Schickschuld: Die Begriffe sind auch auf Wikipedia erläutert: Bringschuld, Holschuld, Schickschuld. Hier sehe ich, dass ich vorher die Begriffe wahrscheinlich nicht 100% korrekt verwendet habe. Geldschulden muss man "im Zweifel" (d.h. wenn nichts anderes vereinbart ist) "übermitteln" (§ 270, Abs. 1 BGB). D.h. man muss nicht zwingend am Ort des Gläubigers (der das Geld bekommt) leisten, man darf es von anderswo "schicken"/"übermitteln". Aber: "auf seine [Schuldner] Gefahr und seine Kosten" (ebenda). Eine Holschuld ist eine Schuld, die am Ort des Schuldners erfüllt werden muss. D.h. von der reinen Theorie her ist eine Lastschriftvereinbarung keine echte Holschuld, denn der Gläubiger kommt ja nicht selbst zum Ort des Schuldners, um das Geld abzuholen. Man könnte es jedoch so sehen, dass über die Lastschriftverträge letztlich die Bank des Schuldners zum Erfüllungsgehilfen des Gläubigers wird und insofern dann doch eine Holschuld erfüllt wird. (Das letztere ist meine persönliche Überlegung und nicht von einer Quelle belegt!)

Fälligkeit: Eine Schuld ist fällig, wenn die Leistung verlangt werden kann. Das ist im Zweifel sofort (§ 271 Abs. 1 BGB). Wenn eine (andere) Zeit bestimmt ist, kann im Zweifel schon vorher geleistet werden, aber nicht verlangt. (Ebenda, Abs. 2.) Natürlich gibt es oft abweichende Vereinbarungen (seien es die monatlichen Grundentgelte beim Telefon, die Raten beim Ratenkredit, etc.). Aber oft auch nicht (Kauf einer Brezel beim Bäcker, da sind beide Schuldverhältnisse sofort fällig - beide? Ja: Verkäufer schuldet Käufer die Brezel, Käufer schuldet Verkäufer das Geld).

Verzug: Den gibt's in zwei Varianten. Oft als Schuldnerverzug. Schuldner leistet nicht, obwohl er es müsste. Das sind §§ 286ff. BGB. Tritt ein durch Mahnung nach Fälligkeit, oder Klage oder (gerichtlichen) Mahnbescheid. In bestimmten Fällen braucht es keine Mahnung für Verzug! (§ 286, Abs. 2 und 3 BGB) Z.B. wenn kalendarisch ein fester Termin bzw. feste Termine für die Leistung bestimmt sind (ebd. Abs. 2, Ziffer 1). Usw. Der Verzug hat einige Folgen.

Hier interessant ist aber auch der Gläubigerverzug (Annahmeverzug), §§ 293 ff. BGB. Wenn der Schuldner anbietet zu leisten, aber der Gläubiger die Leistung nicht annimmt, dann tritt der ein. Ich habe keine Quellen gefunden, ob das eventuell darauf zutreffen könnte, dass bei vereinbarter Lastschrift diese nicht genutzt wird. Denn an sich ist die Vereinbarung ja nicht nur ein Angebot, sondern sogar eine Verpflichtung des Gläubigers, sich das Geld selbst zu "holen". Ausnahme ist nur, falls die Lastschrift bereits "geplatzt" ist. Dann darf er nicht ohne vorherige Klärung noch einmal versuchen abzubuchen, und dann kann er dafür ja nicht Nachteile haben. D.h. in *solchen* Fällen muss der Schuldner das Geld anders leisten. Aber wenn die Lastschrift ordentlich lief und der Gläubiger die Lastschrift bei laufenden, z.B. kalendarisch vereinbarten Zahlungen nicht mehr vornimmt, könnte (Achtung: Keine Quelle dafür!) Annahmeverzug vorliegen. Im Annahmeverzug haftet der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB). Bei einer verzinslichen Geldschuld entfällt während der Zeit der Zins (§ 301 BGB). (D.h. meiner Theorie nach: Beim Ratenkredit wird man ggf. so gestellt, als wäre die Rate pünktlich abgebucht worden.) Allerdings ist der Gläubigerverzug keine Pflichtverletzung, die per se Schadensersatzansprüche auslösen würde.

Wenn also Lastschrift vereinbart ist und keine Umstände eingetreten sind, dass man von der Lastschrift abrückt (z.B. eine vorherige Lastschrift ging zurück), dann wäre es wohl nicht rechtens, dem Schuldner Nachteile entstehen zu lassen, wenn man als Gläubiger die Lastschrift "verbummelt". Der Schuldner hat ja nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Vertragspflicht (auf dem Konto genug Deckung zu haben, dass zum fraglichen Termin die Lastschrift auch eingelöst werden kann) verletzt. Und der Schuldner muss nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht davon ausgehen, anders (z.B. per Überweisung) zahlen zu müssen, solange nicht vorher schon Probleme waren und der Gläubiger nicht ausdrücklich die Lastschriftvereinbarung (was ein Vertrag bzw. Vertragsbestandteil ist!) auflöst.

Es ist für mich fraglich, ob Treu und Glauben es verlangen, irgendwann *von sich aus* nachzufragen, wenn ungewöhnlich lange nicht abgebucht wird. Dafür müsste man regelmäßig die Auszüge überprüfen und auf genau diese Abbuchungen überwachsen, und das auch als Privatperson. Ich halte es für fraglich, ob "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte" so dem Schuldner dies auferlegen, wenn an sich die Vereinbarung dem *Gläubiger* die Pflicht auferlegt, sich das Geld per Lastschrift zu holen, und der Sinn einer Lastschrift eben ja genau der ist, die Kontrolle mehr zum Gläubiger zu verlagern und den Ablauf für diesen zu vereinfachen. In der Regel sollte es auch so laufen, dass bei schiefgegangener Lastschrift auch der Gläubiger dazu beitragen sollte zu klären, wie nach Begleichen der "akut" offenen Forderung der Ablauf weitergeht. Ob dann wieder Lastschriften stattfinden sollen, oder ob in Zukunft z.B. Überweisungen verlangt werden (qualifizierte Schickschuld).

Inkasso: Gläubiger dürfen ihre offenen, überfälligen Forderungen auf Inkassounternehmen auslagern. (D.h. es sollte vorher eine Gelegenheit gegeben haben, die Forderung direkt zu begleichen. Es ist aber zulässig, bereits die erste Mahnung per Inkassounternehmen zu machen.) Aber Inkassokosten können nur im Rahmen des Schadensersatzes für (Schuldner-)Verzug geltend gemacht werden. Wenn der Schuldner nicht in Verzug war (und da hilft ggf. die Haftungsbeschränkung, wenn Annahmeverzug im Spiel ist!), dann muss man nur die Forderung bezahlen und nichts darüber hinaus, keine Verzugszinsen, keine "Mahngebühren" (Verzugsschadensersatz). Wenn Forderungen unberechtigt sind, müssen sie nicht bezahlt werden. Ggf. ist es hilfreich, darauf formlos hinzuweisen. Wenn Forderungen teilweise berechtigt sind und teilweise nicht, ist es hilfreich, den berechtigten Teil zu begleichen, damit der Streitwert geringer wird (falls die andere Seite da anderer Meinung ist). Und vor allem würde man im Streitfall ja sonst zumindest um den berechtigten Anteil unterliegen.

Beweislast: Grundsätzlich muss der im Streitfall beweisen, für den etwas günstig ist. Z.B. der Gläubiger die Forderung, der Schuldner, dass er schon geleistet hat oder wann. Wenn eine Forderung unberechtigt ist, kann man als (Nicht-)Schuldner also nur sagen, die Forderung besteht nicht, und muss das nicht beweisen. Der (Nicht-)Gläubiger müsste die Forderung beweisen. Ausnahme: Die Forderung hat bestanden, aber man hat eine Einrede, aufgrund derer die Forderung nicht mehr besteht. Dann muss man die ggf. beweisen (z.B. Verjährung, das ist eher einfach, bei anderen Einreden ggf. etwas aufwendiger). Oder sie hat bestanden, aber man hat bereits bezahlt. Dann kann der Gläubiger das beweisen, dass sie bestanden hat, und der Schuldner sollte im Zweifel beweisen können, dass er bereits bezahlt hat.

Schufa etc.: Datenschutzrechtliches: Die Schufa-Selbstauskunft läuft über das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG. Danach darf jeder Auskunft bekommen über die Daten, die über einen bei einer nichtstaatlichen Stelle gespeichert sind. Die Auskunft ist normalerweise kostenlos. Aber Auskunfteien wie die Schufa verlangen Geld. Dies rechtfertigen sie mit einer Ausnahmeregelung im Gesetz in § 34 Abs. 5 BDSG (ebenda). Dort steht jedoch auch: "Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind."

Schufa-Einträge wegen Forderungen sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie offen, überfällig und *unbestritten* (oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt) sind. (Negativmerkmal "Forderungen, die fällig, angemahnt *und nicht bestritten* sind ...", siehe z.B. die Schufa-Broschüre, S. 5).

Wenn man Belege/Hinweise darauf hat, dass man einen solchen negativen Schufa-Eintrag habt, obwohl der unberechtigt ist, und das am besten schriftlich, dann sind das meiner Meinung nach schon die "besonderen Umstände", die die "Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden". Diese Daten sind dann nach § 35 BDSG zu berichtigen/zu löschen/zu sperren. Soweit ich mitbekommen habe, verlangt die Schufa auch in solchen Fällen erst einmal das Geld für die Auskunft, ist aber verpflichtet, das Geld zu erstatten, wenn aufgrund dieser Auskunft eine Berichtigung stattfindet.

Mögliche Belege dafür, dass eine Forderung bestritten ist, sind Belege für Einschreibebriefe, in denen man dies schriftlich getan hat. Weniger gut, aber besser als nichts, sind Notizen von Telefongesprächen (am besten mit genauem Datum und Zeit und Namen/Telefonnummer des Gesprächspartners, evtl. zusätzlich durch Einzelverbindungsnachweis belegt). Nicht gut sind Mitschnitte von Telefonaten (das ist strafbar!). Zeugenaussagen von Gesprächen können auch hilfreich sein. Briefe des Gläubigers, die den Eingang von solchen Schreiben bestätigen oder sich auf ein Telefonat beziehen, in dem die Forderung bestritten wurde, sind auch hilfreich.

Unerlaubte Handlung:Für sog. unerlaubte Handlungen gibt es grundsätzlich Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. BGB. Ein besonderer Fall davon ist die sog. Kreditgefährdung. In § 824 Abs. 1 BGB steht: "Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.". Ein unberechtigter Schufa-Eintrag ist genau das, es wird eine Tatsache behauptet (es würde eine überfällige und unbestrittene Forderung bestehen), und wenn der Eintrag unberechtigt ist, heißt das ja, in Wirklichkeit ist die Forderung entweder gar nicht da, bereits erfüllt, noch nicht überfällig oder bestritten. D.h. in irgendeinem Sinne ist die "Tatsache" falsch. Und der Schufa-Eintrag ist definitiv "geeignet", den Kredit zu gefährden. Verursacher ist nicht die Schufa (die gibt nur weiter und vertraut auf ihre Verträge, wo die Teilnehmer verpflichtet sind, nur "richtige" Einträge zu melden), sondern der, der den Eintrag meldet, also der Gläubiger. Natürlich muss wie immer im deutschen Schadensersatzrecht ein konkreter Schaden bewiesen werden. Es gibt keinen Strafschadensersatz. Also z.B. dass man eine viel teurere Hausfinanzierung nehmen musste, weil man wegen des Schufa-Eintrages nicht die günstigere bekam. Dann könnte evtl. die Differenz der Schaden sein. In der Regel folgt daraus auch Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (wird in der Regel aus den Schutzvorschriften in Verbindung mit § 1004 BGB in analoger Anwendung hergeleitet). Vermutlich (keine Quelle) dürfte der zivilrechtliche Anspruch (Beseitigung und Unterlassung gegen den Störer [der, der den Eintrag veranlasst hat, ggf. Auskunftei als Mitstörer]) in Konkurrenz stehen (also gleichzeitig offen stehen) zu den Ansprüchen nach dem BDSG (Datenschutz). Die letzteren gehen wohl nur gegen die Auskunftei.
Habt Ihr Fragen, Anregungen oder Kritik?
Einfach eine PN ans Moderatorenteam senden!
Gast A+

Re: Vorschläge Infobereich Rentennachzahlung

Beitrag von Gast A+ »

Habe ich bei VDK gefunden und fands wichtig, das hier einzustellen:



Nachzahlung bei befristeten Renten wegen Erwerbsminderung möglich
Der Sozialverband VdK rät einen Überpüfungsantrag zu stellen
Wer eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Zeitrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat, die vor Mai 2007 verlängert wurde, könnte eventuell einen Anspruch auf eine Rentennachzahlung (und eventuell auch eine erhöhte Dauerrente) haben.

Eine Chance auf Nachzahlung haben all diejenigen, die bis 30.4.2007 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, die mindestens einmal verlängert wurde, auch wenn diese inzwischen als Dauerrente oder als umgewandelte Altersrente gezahlt wird.


--------------------------------------------------------------------------------

Betroffen sein können:
Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrenten

Empfänger von Berufsunfähigkeitsrenten

Empfänger von Renten wegen voller Erwerbsminderung

Empfänger von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Empfänger von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und

Hinterbliebene, die eine aus einer der vorstehend genannten Leistungen abgeleitete Witwenrente, Witwerrente, Erziehungsrente oder Waisenrente beziehen oder bezogen haben.


--------------------------------------------------------------------------------

Zum Hintergrund:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (insbesondere des Urteils vom 24. Oktober 1996, Aktenzeichen: 4 RA 31/96) handelt es sich bei der Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Zeitrente) nicht um die bloße Leistungsfortsetzung, sondern jeweils um die Bewilligung eines neuen Rentenanspruchs.

Das BSG-Urteil als Download:

BSG-Urteil vom 24.10.1996, Az.: 4 RA 31/96 (27,0 KB)

BSG 4. Senat, Urteil zur Erwerbsunfähigkeits(EU)-Rente vom 24.10.1996, Aktenzeichen: 4 RA 31/96

die Rententräger sind bereits dabei, Rentennachzahlungen zu berechnen.

Schönen Gruß
Antworten