Verfolgungsverjährung!! /Info Strafverfahren

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SH

Verfolgungsverjährung!! /Info Strafverfahren

Beitrag von SH »

im folgen den werde ich keine spoiler setzen, die halte ich in diesem zusammenhang für unsinnig, alsu nur lesen wer mit ausgeschriebenen worten klar kommt (!)


habe heute mit meinem Prof für strafrecht gesprochen folgendes, für mich neues habe ich herausgefunden:

handelt es sich um :idea: :arrow: "schweren sexuellen missbrauch" (oder aber vergewaltigung) beträgt die verjährungsfrist 20 jahre :!:

ausserdem, aber das dürften hier nahezu alle wissen, ruht die verjährung bis zum 18 lebensjahr, man hat also bis zum 38. lebensjahr zeit anzeige zu erstatten.


die rechtsgrundlage hierfür ist:

________________________________________________________

§38 StGB
Dauer der Freiheitsstrafe :
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.


§78
Verjährungsfrist:
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.


§ 78b
Ruhen
(1) Die Verjährung ruht 1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179,
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.


(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem 1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).


(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat 1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.


Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.



(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

__________________________________________________________

somit haben viele hier länger zeit als bis 28 um anzuzeigen, was mir persönlich zb. sehr hilft.


wenn sich noch Fragen ergeben beantworte ich die gerne, aber halt nur in sofern, dass ich bescheid weiß, bzw es mir der prof gesagt hat (der im übrigen richter ist)


lg, flocke


ps.: vielleicht wäre es möglich das hier oben zu fixieren, denn bisher sind ja (nahezu) alle hier davon ausgegangen dass die verjährung nur 10 jahre, ab dem 18. lebensjahr beträgt.
Gast²

Beitrag von Gast² »

Das gilt aber nur für Sachverhalte, die sich nach dem 1.1.1998 abgespielt haben. Vorher gab es die entsprechenden Tatbestände noch nicht (weder "schwerer MB", noch Vergewaltigung zu Lasten von Kindern). Daher ist diese Regelung bisher auch noch nicht relevant, weil seitdem 10 Jahre ja noch gar nicht um sind.
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Beitrag von Moderatorenteam »

CME hat geschrieben:meine Ausführungen zur Verfolgungsverjährung beziehen sich auf die aktuelle Gesetzesfassung. Soweit Mia und Gast2 sich auf den genannten thread beziehen, in dem es offenbar um die Frage von Sachverhalten vor dem 01.01.1998 geht, möchte ich folgendes schreiben:

Zwar kann ich auf die Schnelle die aufgeworfenen Fragen nicht abschließend beantworten... Interessant ist meines Erachtens aber die Entscheidung des BVerfG vom 31.01.2000, Az.: 2 BvR 104/00 (kann man auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts auch nachlesen).

Eine Verfolgungsverjährung wurde danach vom BVerfG abgelehnt mit der Begründung,

"dass die für die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe zehnjährige Verjährungfrist bis zum 18. Geburtstag der Geschädigten am 19.12.1988 ruhte."

Zur Begründung führte das BVerfG an, dass § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers hinaus schiebe und dies auch in den Fällen gelte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 1994 begangen waren, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt waren. Darauf, dass vor dem 30. Juni 1994 nach altem Recht schon die Verjährungsfrist abgelaufen war, kam es nicht an.

Das BVerfG nimmt auch Bezug auf verschiedene Urteile des BGH, die ebenfalls sehr lesenswert sind, etwa BGH, Urteil vom 7. 12. 1999, Az.: 1 StR 565/ 99).
Lg CME
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Beitrag von Moderatorenteam »

CME hat geschrieben:Die Verjährungsfristen sind geregelt in § 78 StGB und richten sich nach der Strafandrohung der einschlägigen Straftat (ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, § 78 Abs. 4 StGB).

§ 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre vor.

§ 78 Abs. 3 Ziffer 3 StGB besagt hierzu, dass Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, in 10 Jahren verjähren. Da die Höchststrafe des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB "bis 10 Jahre" reicht (s.o.), liegt die Verfolgungsverjährung also bei 10 Jahren.

Ich hoffe, ich konnte Euch ein bisschen weiterhelfen!
Lg CME

§ 177 StGB (sexuelle Nötigung/Vergewaltigung) sieht hingegen einen Strafrahmen von mindestens 1 Jahr vor. Der obere Strafrahmen ist zwar nicht explizit geregelt, findet sich aber in § 38 StGB. Hiernach ist eine Freiheitsstrafe zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre. Damit ist für die Verjährungsfrist die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Ziffer 4 StGB einschlägig. Hiernach beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren bedroht sind.

§ 176 a StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe "nicht unter einem Jahr" vor. Auch hier gilt also wieder § 78 Abs. 3 Ziffer 4 StGB und eine Verjährungsfrist von 20 Jahren.

Bei Sexualstraftaten gegen Kinder ruht die Verjährung außerdem bis zum 18. Lebensjahr des Opfer (§ 78b StGB).
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Beitrag von Moderatorenteam »

CME hat geschrieben:Die Vorschrift des § 78 b Abs.1 Nr. 1 StGB trat am 30.06.1994 in Kraft, vorher gab es offenbar keine vergleichbare Regelung. Das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber auch rückwirkend, wenn die Tat am 30.06.1994 noch nicht verjährt gewesen war.

Wurde also beispielsweise die Tat eines sexuellen Missbrauchs von Kindern (mit einer Verjährungsfrist von 10 Jahren, vgl. § 78 Abs.3 Nr.3 StGB) Anfang 1984 begangen, war die Tat schon vor dem 30.06.1994 verjährt. § 78 b Abs.1 Nr. 1 StGB hilft hier nicht weiter.

Wurde die Tat eines sexuellen Missbrauchs von Kindern allerdings etwa Ende 1984 begangen, beginnt die Verjährung erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs zu laufen (da am 30.06.1994 noch keine Verjährung eingetreten war).

Bei einer Vergewaltigung (mit einer Verjährungsfrist von 20 Jahren, vgl. § 78 Abs.3 Nr.2 StGB) liegt die Verjährung dann sogar bei: 18. Lebensjahr + 20 Jahre. Hierzu möchte ich folgendes Rechenbeispiel anführen:

Ist das Opfer etwa 1975 geboren und wurde es beispielsweise 1985 vergewaltigt, endet die Verfolgungsverjährung wie folgt: 1975 + 18 Jahre + 20 Jahre. Ohne die Neuregelung des § 78 b Abs.1 Nr. 1 StGB wäre die Verjährung zwar bereits 2005 eingetreten (1985 + 20 Jahre). Auch wenn die Tat 1985 war, greift aber die Vorschrift des § 78 b Abs.1 Nr. 1 StGB rückwirkend ein, weil die Vergewaltigung am 30.06.1994 noch nicht verjährt gewesen wäre. Die Verjährung endet also de facto erst 2013, also mit Vollendung des 38. Lebensjahres des Opfers.

Die Vorschrift des § 176 a StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) wurde neu eingeführt am 01.04.1998 mit einem Strafrahmen bis 15 Jahre und damit einer Verjährungsfrist von 20 Jahren, vgl. § 78 Abs.3 Nr.2 StGB.

Vorher war der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern offenbar in § 176 Abs.3 StGB geregelt mit einem Strafrahmen bis 10 Jahre und damit einer Verjährungsfrist von 10 Jahren, vgl. § 78 Abs.3 Nr.3 StGB.

Es hat sich also nicht die Verjährungsvorschrift als solche verändert (bei welcher eine Rückwirkung verfassungsgemäß wäre), sondern der Strafrahmen; er wurde von bislang 10 (§ 176 StGB a.F.) auf 15 Jahre ( § 176 a StGB n.F.) erhöht.

Es wurde also eine sog. Strafschärfung vorgenommen. Die hierdurch bedingte Verlängerung der Verfolgungsverjährung bei einem schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern resultiert also aus einer Strafrahmenverschiebung nach oben und nicht etwa aus einer Änderung der Verjährungsvorschriften.

Art. 103 Abs.2 Grundgesetz verbietet nun aber sowohl die rückwirkende Strafbegründung wie die rückwirkende Strafverschärfung. Auf sog. "Altfälle" findet also nach wie vor die Vorschrift des § 176 StGB a.F. Anwendung und nicht die Vorschrift des § 176 a StGB n.F.

Lag also ein Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern beispielsweise Anfang 1984, endet die Verjährung wie folgt: 1984 + 10 Jahre (da zum Zeitpunkt des Inkrattretens des § 78 b Abs.1 Nr. 1 StGB die 10-jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war).

Lag der Fall des schweren sexuellen Missbrauch von Kindern beispielsweise Ende 1984, endet die Verjährung wie folgt: 18. Lebensjahr + 10 Jahre.

Stellte der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern aus dem Jahr 1984 gleichsam auch eine Vergewaltigung dar, endet die Verjährung wie folgt: 18. Lebensjahr + 20 Jahre.

Lag der Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern beispielsweise Ende 1998, endet die Verjährung wie folgt: 18. Lebensjahr + 20 Jahre.

Das also zu meinen "Recherchen". Natürlich erhebe ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Ausführungen. Auch möchte ich keineswegs zum Ausdruck bringen, dass das alles "gerecht" ist. Ich habe lediglich versucht, die Rechtslage anhand der dargelegten Rechenbeispiele zu erklären Wink

Lg CME
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Beitrag von Moderatorenteam »

Hallo Ihr Lieben,

vor geraumer Zeit habe ich für meine Mandanten mal ein paar Informationen rund um das Strafverfahren zusammen getragen. Vielleicht können sie auch Euch helfen, einen rechtlichen Überblick über das Thema Missbrauch zu geben.

Die Ausführungen sollen einen groben Überblick darüber geben, wie ein Strafverfahren grundsätzlich abläuft. Ich möchte Euch in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch zeigen, welche Rechte das Opfer hat und was es beachten sollte.

So könnt Ihr als Opfer eines Missbrauchs, wenn Ihr noch minderjährig seid, zwar grundsätzlich nicht selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. Dies können nur die sog. gesetzlichen Vertreter und das sind in der Regel die Eltern (siehe unten Frage 4). Sind aber z.B. ein oder gar beide Elternteile Täter, kann z.B. ein sog. Ergänzungspfleger vom Gericht bestellt werden, der wiederum einen Anwalt beauftragen kann. Der Anwalt, der Dich dann z.B. als sog. Nebenkläger-Anwalt durch das gesamte Strafverfahren begleitet und nur Deine Interessen vertritt, muss nicht von Dir und in vielen Fällen auch nicht von Deinen Eltern bezahlt werden, da die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Staatskasse getragen werden. Da ich an dieser Stelle sicher nicht alle in diesem Zusammenhang auftauchende Fragen beantworten kann, möchte ich nachfolgend auf die mir am häufigsten gestellten Fragen eingehen.
Hallo Ihr Lieben,

vor geraumer Zeit habe ich für meine Mandanten mal ein paar Informationen rund um das Strafverfahren zusammen getragen. Vielleicht können sie auch Euch helfen, einen rechtlichen Überblick über das Thema Missbrauch zu geben.

Die Ausführungen sollen einen groben Überblick darüber geben, wie ein Strafverfahren grundsätzlich abläuft. Ich möchte Euch in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch zeigen, welche Rechte das Opfer hat und was es beachten sollte.

So könnt Ihr als Opfer eines Missbrauchs, wenn Ihr noch minderjährig seid, zwar grundsätzlich nicht selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. Dies können nur die sog. gesetzlichen Vertreter und das sind in der Regel die Eltern (siehe unten Frage 4). Sind aber z.B. ein oder gar beide Elternteile Täter, kann z.B. ein sog. Ergänzungspfleger vom Gericht bestellt werden, der wiederum einen Anwalt beauftragen kann. Der Anwalt, der Dich dann z.B. als sog. Nebenkläger-Anwalt durch das gesamte Strafverfahren begleitet und nur Deine Interessen vertritt, muss nicht von Dir und in vielen Fällen auch nicht von Deinen Eltern bezahlt werden, da die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Staatskasse getragen werden. Da ich an dieser Stelle sicher nicht alle in diesem Zusammenhang auftauchende Fragen beantworten kann, möchte ich nachfolgend auf die mir am häufigsten gestellten Fragen eingehen.

Beim ersten Durchlesen wirkt das ganze Prozedere um das Strafverfahren vielleicht etwas kompliziert. Deswegen ist es umso wichtiger, dass Ihr Euch im Falle eines Missbrauchs unbedingt einen Opferanwalt sucht, der sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat. Als Opfer eines Missbrauchs habt Ihr genügend Sorgen, die Ihr bewältigen müsst. Dafür wünsche ich allen viel Kraft und viel Mut. Meine Aufgabe als Opferanwältin – und die vieler andere Opferanwälte – ist es aber, Euch schützend durch das Strafverfahren zu begleiten und Euch zumindest bei den hier auftauchenden Fragen und Problemen zu helfen, damit Ihr hier nicht ganz alleine seid.


Frage 1: „Kann ich als Minderjähriger Strafanzeige erstatten?“

Antwort: Ja.

Die Erstattung einer Strafanzeige bedeutet im Grunde genommen nichts anderes als die Informierung der Polizei (oder auch der Staatsanwaltschaft etc.) von einer Straftat. Die Polizei muss dann grundsätzlich von sich aus – d.h. „von Amts wegen“ – ermitteln. Eine Strafanzeige kann auch nicht zurückgenommen werden. Sie kann vom Opfer selbst gestellt werden wie auch von Angehörigen oder auch Nachbarn etc.

Nicht zu verwechseln ist die Strafanzeige von dem sog. Strafantrag. Ein Strafantrag kann nur der oder die Verletzte stellen. Minderjährige können grundsätzlich keinen Strafantrag stellen. Allerdings können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

Es gibt zwar sog. Antragsdelikte, die nur verfolgt werden, wenn ein solcher Strafantrag form- und fristgerecht gestellt wird, z.B. Beleidigung, fahrlässige Körperverletzung usw.

Die meisten Sexualdelikte, wie etwa der Straftatbestand des

- sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB)
- sexueller Missbrauch von sog. Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
- sexueller Missbrauch von sog. Widerstandsunfähigen (§ 179 StGB),
- sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung (§ 177 StGB)

sind aber keine solchen Antragsdelikte (sondern sog. Offizialdelikte) und bedürfen somit keines Strafantrags.

Verständigst Du also die Polizei über eine solche Straftat, muss die Polizei tätig werden – und zwar unabhängig davon, ob Deine Eltern hierüber informiert oder damit einverstanden sind oder nicht.


Frage 2: „Was passiert nach der Aufnahme der Strafanzeige durch die Polizei? Wird die Polizei mir glauben, auch wenn ich keine Zeugen habe?“

Antwort: Mit der Erstattung der Strafanzeige durch das Opfer selbst oder auch durch Dritte (Angehörige, Nachbarn etc.) beginnt die Polizei mit ihren Ermittlungen. Die Polizei untersucht nun den Fall, d.h. sie „ermittelt“ im Auftrag der Staatsanwaltschaft.

Hierzu gehört in erster Linie die Vernehmung des Opfers selbst. Im Gegensatz zum Täter ist das Opfer ein sog. „Zeuge“, der Täter selbst ist sog. „Beschuldigter“. Der Zeuge muss – im Gegensatz zu dem Beschuldigten – die Wahrheit sagen, ansonsten läuft er Gefahr, sich strafbar zu machen, sofern er strafmündig ist.

Ist das Opfer noch minderjährig, werden die Eltern grundsätzlich über die erfolgte Anzeigenerstattung durch das Kind informiert werden, nicht zuletzt, weil das Kind bestimmte Rechte nur durch die Eltern geltend machen kann, z.B. die Stellung eines Strafantrages, vgl. Frage 1. Auch eine sog. Videovernehmung bedarf der Einwilligung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters.

Im Falle der „Komplizenschaft“ der Eltern als sog. Sorgeberechtigten wird das Kind nicht mit deren Unterstützung rechnen können. Sind diese selbst tatverdächtig, wird vom Vormundschaftsgericht ein Ergänzungspfleger bestimmt, der über die Rechtsfragen im Interesse des Opfers entscheidet (z.B. zur Frage einer Aussagegenehmigung, Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes, Videoaufzeichnung der Vernehmung, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, Entbindung von ärztlichen Schweigepflichten, Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für das Kind). Zudem werden in Fällen des sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familie die Sozialen Dienste / Jugendämter eingeschaltet, die sich um die Weiterbetreuung des Opfers und – soweit notwendig – auch um die Unterbringung der Familie kümmern.

Neben der Vernehmung des Opfers selbst wird die Polizei den Täter vernehmen und außerdem u.U. auch sog. Zeugen vom Hörensagen befragen. Dies können zum Beispiel die beste Freundin oder sonstige Personen sein, welchen sich der oder die Geschädigte bereits anvertraut hat. Als weitere Beweise kommen in Betracht:

- Ergebnisse einer gynäkologischen oder einer allgemeinärztlichen Untersuchung
- Spuren in der Wohnung, kinderpornographische Fotos etc.
- Spermaspuren an der Wäsche des Opfers

Sehr oft liegen derartige Beweise nicht vor, weil der sexuelle Missbrauch bereits einige Zeit zurückliegt. In Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs ist deshalb die Zeugenaussage des betroffenen Kindes häufig das einzige und entscheidende Beweismittel, weshalb ihr eine ganz besondere Wichtigkeit zukommt.

Die Vernehmung durch die Polizei oder ggf. auch durch den Ermittlungsrichter (wie etwa bei einer Videovernehmung) ist daher häufig sehr umfangreich und zeitaufwändig.

Der Staatsanwalt, an den die Akte der Polizei nach Abschluss der Ermittlungen weitergeleitet werden wird, muss dann anhand der ihm vorliegenden schriftlichen Aussagen (er wird das Opfer in einer Vielzahl von Fällen vor der Hauptverhandlung nicht kennen lernen) entscheiden, ob er den Täter anklagt. Er ist daher darauf angewiesen – auch zur Vermeidung von etwaigen Mehrfachvernehmungen – dass das Opfer detailliert befragt worden ist, damit er den gesetzlichen Anforderungen an das Verfassen einer Anklageschrift nachkommen kann. Außerdem ist es der Staatsanwalt, der bei Gericht z.B. auch den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls oder Durchsuchungsbeschlusses stellt.

Ist der Staatsanwalt der Auffassung, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, trifft er eine sog. Abschlussverfügung, in der Regel eine sog. Anklageschrift, wenn er die Zeugenaussage für glaubhaft / den Zeugen für glaubwürdig erachtet und er aufgrund dessen mit einer Verurteilung des Täters rechnen kann. Die Anklageschrift übersendet der Staatsanwalt dem zuständigen Gericht. Im Falle der Zulassung der Anklage durch das Gericht wird sodann ein Termin zur Hauptverhandlung bei Gericht bestimmt werden.

Dort erfolgt dann die sog. Beweisaufnahme, vor allem die Befragung der bekannten Zeugen (insbesondere auch Zeugen vom Hörensagen, behandelnde Ärzte, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden sind, aber auch beispielsweise solche Zeugen, die Verhaltenveränderungen anlässlich / nach der Tat bei dem Opfer feststellen konnten, z.B. Geschwister, Lebensgefährte/Freund, Nachbarn etc.). Solche Zeugen können unter Umständen sehr wichtig sein, da sie die eigene Aussage des Opfers "untermauern" und damit die Glaubhaftigkeit / Glaubwürdigkeit bestätigen können.

Im Falle einer bereits erfolgten ermittlungsrichterlichen Videovernehmung des Opfers ist es unter Umständen nicht mehr notwendig, dass dieses nochmals bei Gericht aussagen muss, sondern dass stattdessen nur das Videoband vorgespielt wird. Bereits von Anfang an sollte daher - gerade bei kindlichen & jugendlichen Opfern - zeitnah auf eine solche Videovernehmung hingewirkt werden.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen in der Regel die Schlussvorträge – die sog. Plädoyers – und anschließend die Urteilsfindung und –verkündung durch das Gericht.


Frage 3: „Welche Rechte habe ich als Opfer im Strafverfahren?“
.
Antwort: Das Opfer kann z.B.

-verlangen, dass einer Person seines Vertrauens bei der Vernehmung die Anwesenheit gestattet wird, wie etwa dem Opferanwalt. Von einer Begleitung durch die Eltern möchte ich aber grundsätzlich abraten, da die Anwesenheit eines Elternteils zum einen das Aussageverhalten des Kindes beeinflussen kann, zum anderen, weil das Elternteil selbst wichtiger Zeuge sein kann, wie etwa zu den gesundheitlichen / psychischen Folgen der Tat etc!

- Der Opferanwalt hat außerdem gegenüber der Staatsanwaltschaft wie auch dem Gericht die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Hierdurch kann er Dich über den Gang des Verfahrens informieren, Dich je nach Sach- und Rechtslage über Deine Rechte und Möglichkeiten aufklären und bei Bedarf entsprechende Anträge für Dich stellen.

- Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann der Opferanwalt für Dich darauf hinwirken, dass eine ermittlungsrichterliche Videovernehmung zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen erfolgt (siehe bereits Frage 2).

- Unter bestimmten Voraussetzungen kann er außerdem verlangen, dass die Öffentlichkeit für die Dauer Deiner Vernehmung in einer Hauptverhandlung ausgeschlossen wird und/oder dass sich der Angeklagte/Täter während Deiner Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernen muss.

- in bestimmten Fällen kann der Opferanwalt für seinen Mandanten (also das Opfer) auch verlangen, dass seine Vernehmung in einem gesonderten Raum durchgeführt und zeitgleich in Bild und Ton in den Verhandlungssaal übertragen wird.

- Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kannst Du Dich als sog. Nebenkläger am Verfahren beteiligen. Der Opferanwalt kann dann als sog. „Nebenkläger-Anwalt“ (ähnlich wie der Verteidiger des Angeklagten) aktiv Einfluss auf das Strafverfahren nehmen. Neben Akteneinsichts-, Anwesenheits- und Antragsrechten (z.B. Befragung von Zeugen und/oder Sachverständigen, Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen etc.) kann der Opferanwalt dann beispielsweise auch Rechtsmittel einlegen. Auch kann der Opferanwalt ein eigenes Plädoyer nach Abschluss der Beweisaufnahme halten und – wie der Staatsanwalt – einen Antrag zum Strafausspruch stellen. In diesem Zusammenhang kann der Opferanwalt z.B. auch Bewährungsauflagen anregen, wie etwa ein Kontaktverbot oder die Zahlung eines Schmerzensgeldes als Schadenswiedergutmachung (letzteres kann auch mittels eines sog. Adhäsionsverfahrens eingeklagt werden).


Frage 4: „Kann ich als Minderjähriger ohne das Wissen meiner Eltern einen Anwalt aufsuchen? Welche Kosten entstehen, oder wer muss diese tragen?“

Antwort: Grundsätzlich nein. Für die Mandats- bzw. Auftragserteilung ist die sog. Geschäftsfähigkeit erforderlich, die Minderjährige von Gesetzes wegen nicht haben. Die Mandatierung des Opferanwalts erfolgt daher über die Eltern als Sorgeberechtigte des Kindes oder aber durch den Vormund oder (Ergänzungs-) Pfleger, je nachdem, wer die gesetzliche Vertretung des Kindes innehat. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern selbst tatverdächtig sind, siehe Frage 2.

Die Kosten des Opferanwalts als sog. Nebenklägervertreter werden in einer Vielzahl von Fällen von der Staatskasse getragen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dem Täter ein sog. Verbrechen zur Last gelegt wird, d.h. eine Straftat, die vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wird. Hierzu gehört etwa der Straftatbestand der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 I, II StGB) oder des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB).

Die Kosten des Opferanwalts werden außerdem dann aus der Staatskasse erstattet, wenn der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann.

In sonstigen Fällen kommt eine Beiordnung des Opferanwalts auf Staatskosten, d.h. auf Prozesskostenhilfebasis, nach den Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Betracht, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Diese Regelung betrifft vornehmlich solche Personen, die finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Rechtsanwalt von sich aus aufzubringen.

Im Falle einer Verurteilung ist es außerdem so, dass dem Täter die Kosten der Nebenklage auferlegt werden.


Frage 5: „Welche Möglichkeiten gibt es neben der Strafanzeige?“

Antwort: Neben der Strafanzeige kann das Opfer zivilrechtlich vorgehen, z.B. nach dem Gewaltschutzgesetz ein Kontaktverbot beantragen. Darüber hinaus kann es Schadens- und Schmerzengeldansprüche gegen den Täter geltend machen und unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem sog. Opferentschädigungsgesetz bei den zuständigen Landratsämtern beanspruchen wie etwa Kosten für

- ärztliche und zahnärztliche Behandlungen
- psychotherapeutische Behandlungen
- laufende Renten an Geschädigte und Hinterbliebene
- Maßnahmen der Rehabilitation.


Ich hoffe, dass Ihr reichlich hilfreiche Informationen gefunden habt und dass sie helfen, Euch auf ein eventuelles Strafverfahren vorzubereiten. Selbstverständlich kann ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben, zumal sich die Vorschriften auch immer wieder ändern. Grundsätzlich möchte ich aber stets dazu raten, schon vor der Anzeigenerstattung einen Opferanwalt aufzusuchen, der Euch in Ruhe - und auf Euren speziellen "Fall" hin - beraten kann.

Wenn Ihr Anregungen und / oder Kritik habt, könnt Ihr natürlich gerne meinen Artikel kommentieren :wink: Es grüßt Euch

Eure CME
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Länger zurückliegende Taten: Anzeige erstatten

Beitrag von Moderatorenteam »

Es ist wichtig unbedingt nur eine Aussage zu machen.

D.h. bei länger zurück liegenden Taten: erst eine Beratungsstelle und/oder bpp einschalten.
Alle Schritte in Begleitung von Profis inklusive Anwalt unternehmen, geordnet und in Ruhe,
vor allem gleich an der richtigen Stelle Anzeige erstatten.
Länger zurück liegende Taten nicht, unbedingt NICHT bei der Schutzpolizei nachts um drei anzeigen.

Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung (BPP) bpp-Bundesverband
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